Was hat die bayerische Kommunalwahl am 8. März mit Europa zu tun?
Kommunalwahl in Bayern am 8. März 2026: Alle EU-Bürger verfügen über ein aktives und passives Kommunalwahlrecht in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen. Das regelt eine Richtlinie der Europäischen Union von 1994.
Wer darf wählen?
Am Sonntag, den 8. März ist Kommunalwahl im Freistaat. Neben Deutschen sind bei Stadtrats-, Gemeinde- und Landkreiswahlen auch Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aller anderen 26 EU-Mitgliedstaaten, die in Bayern ansässig sind, wahlberechtigt. Einzige Bedingung: Sie müssen ihren Lebensschwerpunkt seit mindestens zwei Monaten vor der Wahl in der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise im Landkreis haben. Der Hauptwohnsitz muss am Wahltag also seit dem 8. Januar 2026 in Bayern sein.
EU-Recht garantiert Wahlrecht
Die Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und 22 Absatz 1 des EU-Vertrags legen das Recht der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger fest, bei Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes zu wählen und zu kandidieren – auch ohne dessen Staatsangehörigkeit. Die Richtlinie 94/80/EG des Rates enthält dazu konkrete Vorgaben.
Besonderheiten in Bayern
In Bayern wurde die EU-Richtlinie mit dem Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) umgesetzt. Nach Artikel 1, Absatz (1) sind bei Gemeinde- und Landkreiswahlen alle Personen, die am Wahltag Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, wahlberechtigt -aktiv und passiv. Was das passive Wahlrecht betrifft, so besteht in Bayern eine Besonderheit: Landrätin oder Erste Bürgermeister/in dürfen in Bayern nur deutsche Staatsbürger werden. Grund dafür ist, dass dies in Bayern auch leitende Ämter der Exekutive sind, die den eigenen Staatsbürgern vorbehalten werden können, so steht es in der EU-Richtlinie.
Anders als bei der Europawahl werden EU-Bürgerinnen und -Bürger automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Der Versand der Wahlbenachrichtigungen beginnt am 26. Januar. Wer bis zum 15. Februar 2026 keine Benachrichtigung erhalten hat, sollte sich umgehend an das Wahlamt wenden.
